09.02.2010  14:04 Uhr

Bundesgerichtshof
BGH billigt Beschränkung der Redezeit für Aktionäre

Karlsruhe . (bo/ddp-hes). Das Rede- und Fragerecht der Aktionäre bei einer Hauptversammlung darf «zeitlich angemessen» beschränkt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Montag in Karlsruhe entschieden.

Eine solche Ermächtigung für den Versammlungsleiter sei
per Satzungsänderung durch die Hauptversammlung einer
Aktiengesellschaft zulässig. Der Gesetzgeber habe mit dieser
umfassenden Regelungsbefugnis der Hauptversammlung den Missbrauch des
Frage- und Rederechts durch einige wenige Aktionäre verhindern
wollen, hieß es zur Begründung.

Der klagende Aktionär des Biotechnik-Unternehmens Biotest AG
wandte sich gegen einen Beschluss der Hauptversammlung der
Gesellschaft. Demnach wurde in die Satzung eine Regelung eingefügt,
wonach der Versammlungsleiter die Rede- und Fragezeit eines Aktionärs
je Wortmeldung auf 15 Minuten und für die Versammlung insgesamt auf
45 Minuten beschränken kann.

Das Landgericht Frankfurt hatte die Anfechtungsklage des Aktionärs
abgewiesen. In der Berufungsinstanz erklärte das Oberlandesgericht
Frankfurt den angegriffenen Beschluss der Hauptversammlung insgesamt
für nichtig. Die Revision der Biotest AG hatte nun Erfolg.

Der BGH entschied, dass die Bestimmung eines angemessenen
konkreten Zeitrahmens für die auf den einzelnen Aktionär entfallenden
Frage- und Redezeiten und auch für die Gesamtdauer der
Hauptversammlung zulässig sei. Die Zeiten müssten dann vom
Versammlungsleiter nach pflichtgemäßem Ermessen konkretisiert werden.
Zudem dürfe ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, den
Debattenschluss um 22.30 Uhr anzuordnen, um eine Beendigung der
Hauptversammlung noch am selben Tag sicherzustellen.

 

(Redaktion)

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